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Bestimmungen für die Zuchtgemeinschaften

(Quelle Text: ZDRK)
 
Die Zulassung einer Zuchtgemeinschaft muss über den Ortsverein, Kreisverband beim Landesverband beantragt werden.
 
Eine Zuchtgemeinschaft kann bei Aktivzüchtern maximal nur aus 2 Personen bestehen.
Sie kann auf drei Personen erweitert werden, wenn sie aus maximal 3 Familienmitglieder (z.B. Vater, Mutter, Sohn oder Tochter, oder Beispiel 2, Vater oder Mutter mit Sohn und Tochter – oder auch 2 Söhne usw. besteht.
Eine Zuchtgemeinschaft darf nicht aus Aktiv- und Jugendzüchtern bestehen [Grund: differenzierte Tätos ("J" für Jugend)]
Auch Jugendliche haben die Möglichkeit eine Zuchtgemeinschaft zu bilden. Hier können bis zu 5 Jugendzüchter aufgenommen werden.
 
Für alle Zuchtgemeinschaften gilt: Alle beteiligten Züchter müssen in einem Verein (es muss nicht der gleiche Verein) sein und die Tiere müssen im rechten Ohr eine einheitliche Kennzeichnung (bei verschiedenen Vereinen muss man sich auf ein Vereinstäto einigen) haben.
 
Das Züchten und Ausstellen als Einzelzüchter (auch mit einer anderen Rasse) ist erst dann wieder möglich, wenn der Betroffene aus der Zuchtgemeinschaft ordentlich ausgetreten ist.
 
Eine Zuchtgemeinschaft kann auch Mitglied in einem Club werden, bei mehreren Rassen auch in verschiedenen Clubs. Voraussetzung ist: Alle Züchter der Zuchtgemeinschaft müssen in den betreffenden Club eintreten und sind beitragspflichtig.
 
Bei Antragstellung zur Zulassung einer Zuchtgemeinschaft ist folgendes zu beachten:
Der Ansprechpartner trägt alle Rechte und Pflichten der angehörenden Zuchtgemeinschaft. Er haftet für die ordnungsgemäßen Meldungen und für die Erfüllung der vorgegebenen Bestimmungen der zu beschickenden Ausstellungen.
Eine zivilrechtliche und gesamtschuldnerische Haftung aller Personen der Zuchtgemeinschaft bleibt davon unberührt.
Bei Feststellung unstatthafter Maßnahmen sind alle Mitglieder der Zuchtgemeinschaft gleichermaßen verantwortlich.
 
Veränderungen müssen unverzüglich über den Verein, Kreisverband, an den Landesverband gemeldet werden.
 
Der Landesverband kann bei Verstößen gegen diese Bestimmungen die Genehmigung fristlos außer Kraft setzen.

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